§ 109 Anhörung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
- BVerfG, 20.03.2007 – 2 BvL 11/04Unvereinbarkeit der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu beachtenden Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG mit dem GrundgesetzZitiert von 175
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 31
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.09.2012 – 1 K 463/12.NWZitiert von 2
- OVG Saarland, 31.10.2019 – 1 A 99/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 31.10.2019 – 1 A 100/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.02.2024 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 7
- OVG NRW, 21.06.2023 – 1 B 252/23
- BVerwG, 29.09.2022 – 1 WB 43/22Vermerk über ein Personalentwicklungsgespräch keine dienstliche MaßnahmeZitiert von 3
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„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.